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   OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 150/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4854
OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 150/06 (https://dejure.org/2006,4854)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 12 U 150/06 (https://dejure.org/2006,4854)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. November 2006 - 12 U 150/06 (https://dejure.org/2006,4854)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kraftfahrzeugdiebstahls mittels eines aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entwendeten Fahrzeugschlüssels

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entwendung eines PKW durch Eindringen in eine Wohnung durch eine zum Lüften geöffnete Haustür und Ansichnahme des Fahrzeugschlüssels bei Anwesenheit des Versicherungsnehmers im Nebenraum; Bestehen einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Sinn des § ...

  • Judicialis

    VVG § 61

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 61
    Bei einem Diebstahl des Kfz-Schlüssels aus einer offen stehenden Wohnung hat der VN nicht ohne Weiteres grob fahrlässig gehandelt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 61
    Fahrzeugversicherung: Anspruch auf Leistung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nach einem Pkw-Diebstahl bei Entwenden eines Fahrzeugschlüssels aus einer Wohnung bei geöffneter Haustür - Grobe Fahrlässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 652
  • VersR 2007, 984
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 25.10.2005 - 7 U 4196/05

    Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 150/06
    Sie ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Sachverhalt, bei dem der Dieb bei Nacht, während der Versicherungsnehmer in einem angrenzenden Zimmer schlief, über die geöffnete Terrassentür in das Haus des Versicherungsnehmers eingedrungen und den Schlüssel aus der in der Garderobe abgelegten Hose des Versicherungsnehmers gestohlen hatte (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 103).
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