Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 150/06 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Kfz-Kaskoversicherung: Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kraftfahrzeugdiebstahls mittels eines aus der Wohnung des Versicherungsnehmers entwendeten Fahrzeugschlüssels
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Entwendung eines PKW durch Eindringen in eine Wohnung durch eine zum Lüften geöffnete Haustür und Ansichnahme des Fahrzeugschlüssels bei Anwesenheit des Versicherungsnehmers im Nebenraum; Bestehen einer groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers im Sinn des § ...
- Judicialis
VVG § 61
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
VVG § 61
Bei einem Diebstahl des Kfz-Schlüssels aus einer offen stehenden Wohnung hat der VN nicht ohne Weiteres grob fahrlässig gehandelt - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 61
Fahrzeugversicherung: Anspruch auf Leistung aus einer Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung nach einem Pkw-Diebstahl bei Entwenden eines Fahrzeugschlüssels aus einer Wohnung bei geöffneter Haustür - Grobe Fahrlässigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Autodiebstahl mit vorher entwendetem Schlüssel
- hermanns-rechtsanwaelte.de , S. 3 (Leitsatz)
Grobe Fahrlässigkeit, Versicherungsnehmer
- taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)
Autodiebstahl mit vorher entwendetem Schlüssel
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 01.06.2006 - 11 O 151/05
- OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 150/06
Papierfundstellen
- MDR 2007, 652
- VersR 2007, 984
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG München, 25.10.2005 - 7 U 4196/05
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 12 U 150/06
Sie ist auch nicht vergleichbar mit dem vom Oberlandesgericht München entschiedenen Sachverhalt, bei dem der Dieb bei Nacht, während der Versicherungsnehmer in einem angrenzenden Zimmer schlief, über die geöffnete Terrassentür in das Haus des Versicherungsnehmers eingedrungen und den Schlüssel aus der in der Garderobe abgelegten Hose des Versicherungsnehmers gestohlen hatte (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 103).